Statuten Zweckverband ARA Untermarch 1966 - 2016
Die alten archivierten Statuten 1966 - 2016 Zweckverband ARA Untermarch (PDF-Datei)
Diese Statuten 1966 - 2016 sind nach 50 Jahren ungültig und ersetzt durch die Statuten 2016
Die neuen ab Oktober 2016 aktuellen Statuten Zweckverband ARA Untermarch (PDF-Datei)
Diese Statuten 1966 - 2016 sind nach 50 Jahren ungültig.
Zur Erinnerung und zum Nachlesen sind sie hier archiviert.
A Zusammenschluss und Zweck
Art. 1 Verbandsbildung; Name Zeitdauer
Die politischen Gemeinden Altendorf, Lachen, Galgenen, Schübelbach und Wangen bilden unter der Bezeichnung Zweckverband ARA Untermarch einen Zweckverband auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 14 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 05.04.1960 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16.03.1955.
Art. 2 Rechts Persönlichkeit und Sitz
Der Verband besitzt eigene Rechts Persönlichkeit und hat seinen Sitz in Lachen.
Art. 3 Zweck des Verbandes
Der Verband bezweckt den Bau, Betrieb und Unterhalt, der im Übersichtsplan Nr. 2077-15 1: 10'000 des Ingenieurbüros Kuster & Hager, Uznach, dargestellten gemeinsamen Abwasseranlagen.
B Organisation
Art. 4 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind:
1. Der Verbands Vorstand
2. Die Rechnungs Prüfungs Kommission
Art. 5 Verbands Vorstand Zusammensetzung
Der Verbands Vorstand besteht aus 15 Mitgliedern, in welchen die Verbands Gemeinden je 3 Vertreter abordnen. Für jeden Vertreter ist zugleich ein Ersatzmann zu bestimmen. Die Vorstands Mitglieder haben sich bei ihrer Stimmabgabe von den Verbands Interessen leiten zu lassen.
Art. 6 Wahl und Amtsdauer
Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner des Verbands Vorstandes - welche selber nicht dem Gemeinderat angehören müssen - wird durch den Gemeinderat der Verbands Gemeinden auf seine eigene Amtsdauer vorgenommen. Die Mitglieder und Ersatzmänner sind wieder wählbar.
Art. 7 Verbands Vorstand
Der Verbands Vorstand wählt den Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar und Kassier, wobei der Präsident und Vizepräsident Mitglieder des Verbands Vorstandes sein müssen.
Art. 8 Einberufung des Vorstandes, Protokollführung
Der Verbands Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern, jährlich jedoch mindestens einmal. über die Verhandlungs Gegenstände sind die Vorstandsmitglieder vorgängig der Sitzung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sofern Entscheidungen zu treffen sind, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt, oder welche geeignet sind die Geschäfts Führung des Verbandes auf Jahre hinaus festzulegen, sind neben den Vorstandsmitgliedern die Ersatzmänner mit beratender Stimme bei zu ziehen. über sämtliche Verhandlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.
Art. 9 Beschluss Fassung Entschädigung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 stimmberechtigte Mitglieder oder Ersatzmänner anwesend sind. Für die Beschlussfassung ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; bei Stimmen Gleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Den Vorstands Mitgliedern wird vom Verband ein Sitzungsgeld ausbezahlt.
Art. 10 Zeichnungs- und Vertretungs Befugnis
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verbandsvorstand und namens des Verbandes führen der Präsident, oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar je zu zweien. Diese vertreten den Verband nach aussen.
Art. 11 Aufgaben des Verband Vorstandes
Der Verbands Vorstand besorgt sämtliche Verbands Angelegenheiten; ihm obliegt namentlich:
a) Allgemein:
-
Die Verwaltung des Verbandsvermögens:
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Die Aufstellung und Verabschiedung des jährlichen Voranschlages und der jährlichen Betriebsrechnung sowie der Bauabrechnung;
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Die Einforderung der für die Erfüllung der Verbands Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel;
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Die Festsetzung des Sitzungsgeldes an die Mitglieder des Vorstandes, die Entschädigungen für ihre übrige Tätigkeit;
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Die Wahl des Betriebspersonals und technischen Hilfspersonals, sowie die Festlegung der einschlägigen Besoldungen;
-
Die Erstattung des Jahres Berichtes zu Handen der Verbands Gemeinden und des Regierungsrates.
b) Während der Bauzeit und bei allfälligen späteren Erweiterungen oder Ergänzungen der Anlagen:
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Die Erteilung von Projektierungs- und Bauleitungs Aufträgen:
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Die Festlegung des Bauprogrammes und die Aufstellung des jährlichen Bauvoranschlages;
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Die Bestimmung des Baubeginnes und die Durchführung der Submissionen;
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Die Vergebung von Arbeiten und Lieferungsaufträgen, sowie die Überwachung der Bauausführung;
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Der freihändige oder zwangsrechtliche projektbedingte Erwerb von Grundstücken und Rechten;
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Die Einholung der Staatsbeiträge namens der Verbandsgemeinden;
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Die Festsetzung des Termins der Inbetriebnahme der Anlagen oder Anlageteile;
c) Im Rahmen des Betriebes der Anlagen:
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Die Aufstellung eines Betriebs Reglementes;
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Die Überwachung des Betriebes im allgemeinen;
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Die Erteilung von Bewilligungen und die Festsetzung der entsprechenden Bedingungen für Anschlüsse Gemeinde eigener Zuleitungs Kanäle, direkter Schmutzwasser Anschlüsse Privater und dergleichen an die Verbands Anlage.
Für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte kann der Verbandsvorstand aus seiner Mitte einen Betriebs Ausschuss bestellen.
Art. 12 Rechnungs Prüfungs Kommission; Wahl, Befugnisse
Die Rechnungs Prüfungs Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei der Gemeinderat jeder Verbands Gemeinde je ein Mitglied abordnet.
Die Rechnungs Prüfungs Kommission prüft die Bau- und Betriebs Abrechnungen zu Handen des Verbands Vorstandes und der Verbands Gemeinden.
C Bau der Abwasser Anlagen und Anlage Kosten
Art. 13 Projekt
Die Errichtung der gemeinsamen Abwasser Anlagen nach Art. 3 erfolgt auf Grund eines vom Ingenieurbüro Kuster & Hager auszuarbeitenden und von der Verbands Gemeinden zu genehmigenden Projektes.
Art. 14 Dimensionierung
Die Dimensionierung der Kanalisations Anlagen (inkl. Spezial Bauwerke) erfolgt auf Grund der GKP der einzelnen Verbands Gemeinden.
Die Dimensionierung der zentralen Abwasser Reinigungsanlagen erfolgt nach der Trockenwetter Abflussmenge für den Erstausbau, wobei bei Regenwetter die 4-fache Trockenwetter Menge mechanisch und die 2-fache Trockenwetter Menge biologisch mitbehandelt wird.
Art 15 Kostenverteiler
Die Baukosten werden nach folgenden Grundsätzen prozentual aufgeteilt:
Die Baukosten für die einzelnen Anlageteile der zentralen Abwasser Reinigungsanlage mit allen dazugehörigen Objekten wie 3. Reinigungsstufe, Schlammbehandlung, Seeleitung etc., entsprechend der hydraulischen bzw. der schmutzstoffmässigen Belastung der einzelnen Gemeinden im Erstausbau.
Die Kanalisations Anlagen mit den Spezial Bauwerken werden soweit den einzelnen Gemeinden belastet, als diese für ihre eigene Kanalisierung benötigt werden. Die Mehrkosten, die durch die obliegenden Gemeinden entstehen, werden auf alle Gemeinden entsprechend der reduzierten Einzugs Fläche aufgeteilt. Die Baukosten für die Abwasser Pumpwerke werden auf die angeschlossenen Gemeinden im Verhältnis ihrer hydraulischen Benützung verteilt.
Art. 16 Bauzinsen
Die bis zur Bauvollendung der Verbands Anlagen auflaufenden Bauzinsen werden unter die Gemeinden jährlich im Verhältnis ihres Nutzens an den bereits bestehenden Anlagen verteilt. Insbesondere hat die einzelne Gemeinde an die Verbands Kanalisations Anlagen erst dann Bauzinsen zu leisten, wenn mit dem Verbands Kanal in ihrer Gemeinde begonnen wurde.
Art. 17 Ergänzungs-, Erweiterungs-, Erneuerungs Bauten
Bei späteren Ergänzungs- oder Erneuerungs arbeiten, die den Umfang von Unterhalts Arbeiten übersteigen, findet der in Art. 15 niedergelegte Anlage K Gsten Verteiler entsprechend Anwendung.
Art. 18 Umfang der Anlagekosten
Als Anlage Kosten gelten neben den eigentlichen Baukosten für die Erstellung der Anlagen auch die aufgelaufenen Kosten für Projektierung,
Bauleitung und Vorarbeiten, Begutachtungen, Bodenuntersuchungen, Erwerb von Grundstücken und Rechten, Erschliessung, Abgaben, Lieferungen und Arbeiten, Versicherungsprämien, die Zinsen des Baukredites usw. bis zum Abschluss der Bauabrechnung, ferner die Kosten
des technischen Personals und die allgemeinen Verwaltungs Kosten bis zur Inbetriebnahme der Anlage.
Art. 19 Staats Beiträge
Staats Veiträge sind den einzelnen Verbands Gemeinden auf Anrechnung an ihren Kostenanteil gutzuschreiben
D Rechtsverhältnisse an den Anlagen
Art. 20 Eigentum an den Anlagen
Alle gemeinschaftlichen Anlagen stehen im Eigentum des Zweckverbandes.
Art. 21 Interne Kanalisationsanlagen
Die interne Kanalisationsanlage der angeschlossenen Gemeinden zu den gemeinsamen Anlagen des Zweckverbandes verbleiben in deren Eigentum;
Bau und Unterhalt dieser Anlagen ist Aufgabe der einzelnen Gemeinden.
EBetrieb der Anlagen
Art. 22 Betriebsbeginn
Der Verbandsvorstand setzt den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage fest.
Art. 23 Allgemeine Betriebsgrundsätze
Die Anlagen sind entsprechend den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Gewässerschutz und die Abwasserbeseitigung zu betreiben und zu unterhalten. Alle vermeidbaren lästigen Einwirkungen auf die Umgebung müssen mittels angemessenen baulichen und betrieblichen Massnahmen verhindert werden. Der Verbandsvorstand kann ein Betriebsreglement erlassen, das die Betriebsvorschriften in detaillierter Aufzählung enthält.
Art. 24 Voraussetzung für die Bewilligung von Anschlüssen; Vorreinigung
Abwasser sind den verbandseigenen Anlagen im Schwemmsystem zuzuleiten. Es dürfen nur Abwasser zugeführt werden, welche die gemeinsamen Anlagen weder baulich noch betrieblich beeinträchtigen und in denselben ohne besondere Einrichtungen und Massnahmen hinreichend gereinigt werden können. Der Verbands Vorstand behält sich den Erlass besonderer Vorschriften über die Vorreinigung von schädlichen Abwassern, insbesondere aus gewerblichen und industriellen Betrieben vor. Neu Anschlüsse und Beschickungs Änderungen gewerblicher und industrieller Betriebe bedürfen in jedem Einzelfall einer Spezial Bewilligung des Verbands Vorstandes, welcher diese von der Erfüllung besonderer Bedingungen und Auflagen (wie z.B. bezüglich Vorbehandlung, Pufferung, Beschränkung der Abnahme von ungenügend ausgenütztem Brauchwasser und dergleichen) abhängig machen kann.
Art. 25 Unterhalt der Kanalisations Netze; Überprüfungs Recht
Die angeschlossenen Gemeinden verpflichten sich, ihre Kanalisations Betze jederzeit in fachgemässem Zustand zu erhalten und Störungen, welche den Betrieb der verbandseigenen Anlagen gefährden oder beeinträchtigen könne, auf eigene Kosten unverzüglich zu beheben. Dem Verbands Vorstand oder den von ihm betrauten Fachleuten steht jederzeit das Prüfungsrecht darüber zu, ob die Gemeinde Kanalisationen und die Abwasser Anlagen der angeschlossenen Betriebe dem vorschrifts mässigen Zustand entsprechen.
Art. 26 Direkt Anschlüsse
Für Direkt Anschlüsse Privater an die Verbands Anlagen - welche ausserhalb des Bau Gebietes nur ausnahmsweise zu gewähren sind - gilt sinngemäss das Kanalisations Reglement der betreffenden Gemeinde, der auch die reglementarischen Gebühren und Beiträge zufallen. Der Verbandsvorstand hat vorgängig der Ausführung solcher Anschlüsse die Bewilligung zu erteilen, welche er im Einzelfall verweigern darf.
Art. 27 Haftung
Die Gemeinden haften für allen Schaden, welcher dem Verband an seinen Anlagen infolge Missachtung von Betriebsvorschriften und dergleichen, sei es unmittelbar oder mittelbar, entsteht.
Art. 28 Begriff Betriebskosten
Als Betriebskosten gelten alle Aufwendungen vom Zeitpunkt der offiziellen Inbetriebnahme der Anlagen, inbegriffen die Rücklagen für Erneuerungen und Verbesserungen. Allfällige Einnahmen sind der Betriebs Rechnung gutzuschreiben.
Art. 29 Verteilung der Betriebskosten und Messung der Abwassermengen
Die Betriebskosten werden auf die Verbands Gemeinden grundsätzlich nach Massgabe der von Ihnen jährlich bei Trockenwetter zugeleiteten Abwasse Mengen verrechnet. Die zugeleitete Abwassermenge wird durch direkte Messungen ermittelt. Für die Zuleitung von besonders stark verschmutzten Abwässern kann die betreffende Gemeinde zusätzlich belastet werden.
F Verbandshaushalt und Rechnungswesen
Art. 30 Ordentliche Rechnung
Die ordentliche Rechnung ist so zu gestalten, dass sie eine klare Grundlage für die Verlegung der Betriebskosten bildet. Zu diesem Zwecke hat der Verbandsvorstand einen verbindlichen Kontenplan aufzustellen, der je nach Bedürfnis durch Beschluss des Vorstandes für das nächstfolgende Betriebsjahr geändert werden kann.
Art. 31 Rechnungsjahr Fälligkeit der Beiträge
Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember. Der Verbandsvorstand orientiert die Gemeinderäte der Verbandsgemein-den jeweils bis zum 31. Januar über den voraussichtlichen Anteil an den Kosten des laufenden Jahres. Die Verbandsgemeinden haben ihre Anteile innert 60 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Ab Verfalltag wird ein Verzugszins von 5% berechnet.
Art. 32 Beschaffung der Geldmittel
Die Geldmittel für die Erfüllung der Verbandsaufgaben werden vom Verband beschafft, der seinerseits die erforderlichen Bau- und Betriebskredite aufnimmt. Es ist den Verbandsgemeinden freigestellt, dem Verband im Rahmen seines Geldbedarfes Vorschüsse oder Darlehen zu gewähren, die zum Satz der schwyzerischen Kantonalbank für Gemeindedarlehen zu verzinsen sind.
G Kündigung- und Liquidationsbestimmung
Art. 33 Austritt aus dem Verband
Die Verbandsgemeinden können nach Ablauf von 25 Jahren seit Inkrafttreten dieser Statuten unter Wahrung einer fünfjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verband austreten. Mit dem Austritt fällt jeder Anspruch am Verbandsvermögen dahin. Erwächst dem Verband, bzw. den verbleibenden Verbandsgemeinden aus dem Austritt einer Gemeinde ein erheblicher finanzieller Nachteil, so hat die ausscheidende Gemeinde dem Verband eine entsprechende Austrittsentschädigung zu leisten, deren Höhe im Streitfall gemäss Art. 35 dieser Statuten und Art. 68 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz vom 18. Juli 1951 im Verwaltungsprozess festgelegt wird.
Art. 34 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes ist nur mit Zustimmung der Gemeinde Versammlungen sämtlicher Verbandsgemeinden möglich. In diesem Fall werden die Liquidationsanteile der Verbands Gemeinden entsprechend ihrer Beteiligung an den Bau- und Anschaffungs Kosten festgesetzt. Streitigkeiten über die Auflösung und die Durchführung der Liquidation werden nach Art. 35 der Statuten ebenfalls im Verwaltungs Prozess entschieden.
H Schlussbestimmung
Art. 35 Streitigkeiten
Allfällige Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden, sowie zwischen den Verbandsgemeinden unter sich, die sich aus diesen Statuten ergeben, sind auf dem Wege des Verwaltungsprozesses nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 68 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz vom 18. Juli 1951 zu erledigen.
Art. 36 Aufsichtsrecht
Die Anlagen unterstehen der technischen Aufsicht des Regierungsrates und der ihm hiezu unterstellten Instanzen gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes vom 5. April 1960 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16.03.1955.
Art. 37 Abänderungs- oder Ergänzungsvorbehalt
Diese Statuten können mit Zustimmung der Gemeindeversammlungen sämtlicher Verbandsgemeinden unter dem Vorbehalt der regierungsrätlichen Genehmigung jederzeit abgeändert, oder durch Zusatzvereinbarungen ergänzt werden.
Art. 38 Beitritt weiterer Gemeinden; Abschluss von Anschlussverträgen
Der Beitritt weiterer Gemeinden zum Zweckverband bedarf der Zustimmung der Gemeinde Versammlung beider angeschlossenen Gemeinden und der Genehmigung der entsprechend abgeänderten Statuten durch den Regierungsrat. Der Verband kann jederzeit von sich aus mit andern Gemeinden oder Körperschaften ausserhalb oder innerhalb des Kantons Schwyz, ohne dass diese Mitglieder des Zweckverbandes werden, so genannte Anschlussverträge abschliessen, wodurch den Anschliessenden bestimmte Benutzungsrechte an den Verbandsanlagen zugebilligt werden. Der Anschluss darf nur gegen Entgelt erfolgen.
Art. 39 Kanalisations Reglemente der Gemeinden
Die Kanalisations Reglemente der Gemeinden dürfen nichts enthalten, was den durch den Zweckverband erlassenen Vorschriften zuwiderläuft.
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gemeinde Versammlungen der Verbands Gemeinden und der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Lachen, Sonntag, 16. Oktober 1966
Genehmigt von den Gemeinden:
Altendorf
Lachen
Galgenen
Schübelbach
Wangen