Statuten Zweckverband ARA Untermarch   1966 - 2016

Die alten archivierten Statuten 1966 - 2016 Zweckverband ARA Untermarch (PDF-Datei)
Diese Statuten 1966 - 2016 sind nach 50 Jahren ungültig und ersetzt durch die Statuten 2016
Die neuen ab Oktober 2016 aktuellen Statuten Zweckverband ARA Untermarch (PDF-Datei)

Diese Statuten 1966 - 2016 sind nach 50 Jahren ungültig.
Zur Erinnerung und zum Nachlesen sind sie hier archiviert.

A   Zusammenschluss und Zweck

Art. 1   Verbandsbildung; Name Zeitdauer

Die politischen Gemeinden Altendorf, Lachen, Galgenen, Schübelbach und Wangen bilden unter der Bezeichnung Zweckverband ARA Untermarch einen Zweckverband auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 14 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 05.04.1960 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16.03.1955.

Art. 2   Rechts Persönlichkeit und Sitz

Der Verband besitzt eigene Rechts Persönlichkeit und hat seinen Sitz in Lachen.

Art. 3   Zweck des Verbandes

Der Verband bezweckt den Bau, Betrieb und Unterhalt, der im Übersichtsplan Nr. 2077-15   1: 10'000 des Ingenieurbüros Kuster & Hager, Uznach, dargestellten gemeinsamen Abwasseranlagen.

B   Organisation

Art. 4   Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

1. Der Verbands Vorstand

2. Die Rechnungs Prüfungs Kommission

Art. 5   Verbands Vorstand Zusammensetzung

Der Verbands Vorstand besteht aus 15 Mitgliedern, in welchen die Verbands Gemeinden je 3 Vertreter abordnen. Für jeden Vertreter ist zugleich ein Ersatzmann zu bestimmen. Die Vorstands Mitglieder haben sich bei ihrer Stimmabgabe von den Verbands Interessen leiten zu lassen.

Art. 6   Wahl und Amtsdauer

Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner des Verbands Vorstandes - welche selber nicht dem Gemeinderat angehören müssen - wird durch den Gemeinderat der Verbands Gemeinden auf seine eigene Amtsdauer vorgenommen. Die Mitglieder und Ersatzmänner sind wieder wählbar.

Art. 7   Verbands Vorstand

Der Verbands Vorstand wählt den Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar und Kassier, wobei der Präsident und Vizepräsident Mitglieder des Verbands Vorstandes sein müssen.

Art. 8   Einberufung des Vorstandes, Protokollführung

Der Verbands Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder auf Verlangen von drei Mitgliedern, jährlich jedoch mindestens einmal. über die Verhandlungs Gegenstände sind die Vorstandsmitglieder vorgängig der Sitzung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sofern Entscheidungen zu treffen sind, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt, oder welche geeignet sind die Geschäfts Führung des Verbandes auf Jahre hinaus festzulegen, sind neben den Vorstandsmitgliedern die Ersatzmänner mit beratender Stimme bei zu ziehen. über sämtliche Verhandlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.

Art. 9   Beschluss Fassung Entschädigung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 stimmberechtigte Mitglieder oder Ersatzmänner anwesend sind. Für die Beschlussfassung ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; bei Stimmen Gleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Den Vorstands Mitgliedern wird vom Verband ein Sitzungsgeld ausbezahlt.

Art. 10   Zeichnungs- und Vertretungs Befugnis

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verbandsvorstand und namens des Verbandes führen der Präsident, oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar je zu zweien. Diese vertreten den Verband nach aussen.

Art. 11   Aufgaben des Verband Vorstandes

Der Verbands Vorstand besorgt sämtliche Verbands Angelegenheiten; ihm obliegt namentlich:

a)   Allgemein:

b)   Während der Bauzeit und bei allfälligen späteren Erweiterungen oder Ergänzungen der Anlagen:

c)   Im Rahmen des Betriebes der Anlagen:

Für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte kann der Verbandsvorstand aus seiner Mitte einen Betriebs Ausschuss bestellen.

Art. 12   Rechnungs Prüfungs Kommission; Wahl, Befugnisse

Die Rechnungs Prüfungs Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei der Gemeinderat jeder Verbands Gemeinde je ein Mitglied abordnet.
Die Rechnungs Prüfungs Kommission prüft die Bau- und Betriebs Abrechnungen zu Handen des Verbands Vorstandes und der Verbands Gemeinden.

C   Bau der Abwasser Anlagen und Anlage Kosten

Art. 13   Projekt

Die Errichtung der gemeinsamen Abwasser Anlagen nach Art. 3 erfolgt auf Grund eines vom Ingenieurbüro Kuster & Hager auszuarbeitenden und von der Verbands Gemeinden zu genehmigenden Projektes.

Art. 14   Dimensionierung

Die Dimensionierung der Kanalisations Anlagen (inkl. Spezial Bauwerke) erfolgt auf Grund der GKP der einzelnen Verbands Gemeinden.
Die Dimensionierung der zentralen Abwasser Reinigungsanlagen erfolgt nach der Trockenwetter Abflussmenge für den Erstausbau, wobei bei Regenwetter die 4-fache Trockenwetter Menge mechanisch und die 2-fache Trockenwetter Menge biologisch mitbehandelt wird.

Art 15   Kostenverteiler

Die Baukosten werden nach folgenden Grundsätzen prozentual aufgeteilt:

Die Baukosten für die einzelnen Anlageteile der zentralen Abwasser Reinigungsanlage mit allen dazugehörigen Objekten wie 3. Reinigungsstufe, Schlammbehandlung, Seeleitung etc., entsprechend der hydraulischen bzw. der schmutzstoffmässigen Belastung der einzelnen Gemeinden im Erstausbau.

Die Kanalisations Anlagen mit den Spezial Bauwerken werden soweit den einzelnen Gemeinden belastet, als diese für ihre eigene Kanalisierung benötigt werden. Die Mehrkosten, die durch die obliegenden Gemeinden entstehen, werden auf alle Gemeinden entsprechend der reduzierten Einzugs Fläche aufgeteilt. Die Baukosten für die Abwasser Pumpwerke werden auf die angeschlossenen Gemeinden im Verhältnis ihrer hydraulischen Benützung verteilt.

Art. 16   Bauzinsen

Die bis zur Bauvollendung der Verbands Anlagen auflaufenden Bauzinsen werden unter die Gemeinden jährlich im Verhältnis ihres Nutzens an den bereits bestehenden Anlagen verteilt. Insbesondere hat die einzelne Gemeinde an die Verbands Kanalisations Anlagen erst dann Bauzinsen zu leisten, wenn mit dem Verbands Kanal in ihrer Gemeinde begonnen wurde.

Art. 17   Ergänzungs-, Erweiterungs-, Erneuerungs Bauten

Bei späteren Ergänzungs- oder   Erneuerungs arbeiten, die den Umfang von Unterhalts Arbeiten übersteigen, findet der in Art. 15 niedergelegte Anlage K Gsten Verteiler entsprechend Anwendung.

Art. 18   Umfang der Anlagekosten

Als Anlage Kosten gelten neben den eigentlichen Baukosten für die Erstellung der Anlagen auch die aufgelaufenen Kosten für Projektierung,
Bauleitung und Vorarbeiten, Begutachtungen, Bodenuntersuchungen, Erwerb von Grundstücken und Rechten, Erschliessung, Abgaben, Lieferungen und Arbeiten, Versicherungsprämien, die Zinsen des Baukredites usw. bis zum Abschluss der Bauabrechnung, ferner die Kosten des technischen Personals und die allgemeinen Verwaltungs Kosten bis zur Inbetriebnahme der Anlage.

Art. 19   Staats Beiträge

Staats Veiträge sind den einzelnen Verbands Gemeinden auf Anrechnung an ihren Kostenanteil gutzuschreiben

D   Rechtsverhältnisse an den Anlagen

Art. 20   Eigentum an den Anlagen

Alle gemeinschaftlichen Anlagen stehen im Eigentum des Zweckverbandes.

Art. 21   Interne Kanalisationsanlagen

Die interne Kanalisationsanlage der angeschlossenen Gemeinden zu den gemeinsamen Anlagen des Zweckverbandes verbleiben in deren Eigentum;
Bau und Unterhalt dieser Anlagen ist Aufgabe der einzelnen Gemeinden.

EBetrieb der Anlagen

Art. 22   Betriebsbeginn

Der Verbandsvorstand setzt den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage fest.

Art. 23   Allgemeine Betriebsgrundsätze

Die Anlagen sind entsprechend den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Gewässerschutz und die Abwasserbeseitigung zu betreiben und zu unterhalten. Alle vermeidbaren lästigen Einwirkungen auf die Umgebung müssen mittels angemessenen baulichen und betrieblichen Massnahmen verhindert werden. Der Verbandsvorstand kann ein Betriebsreglement erlassen, das die Betriebsvorschriften in detaillierter Aufzählung enthält.

Art. 24   Voraussetzung für die Bewilligung von Anschlüssen; Vorreinigung

Abwasser sind den verbandseigenen Anlagen im Schwemmsystem zuzuleiten. Es dürfen nur Abwasser zugeführt werden, welche die gemeinsamen Anlagen weder baulich noch betrieblich beeinträchtigen und in denselben ohne besondere Einrichtungen und Massnahmen hinreichend gereinigt werden können. Der Verbands Vorstand behält sich den Erlass besonderer Vorschriften über die Vorreinigung von schädlichen Abwassern, insbesondere aus gewerblichen und industriellen Betrieben vor. Neu Anschlüsse und Beschickungs Änderungen gewerblicher und industrieller Betriebe bedürfen in jedem Einzelfall einer Spezial Bewilligung des Verbands Vorstandes, welcher diese von der Erfüllung besonderer Bedingungen und Auflagen (wie z.B. bezüglich Vorbehandlung, Pufferung, Beschränkung der Abnahme von ungenügend ausgenütztem Brauchwasser und dergleichen) abhängig machen kann.

Art. 25   Unterhalt der Kanalisations Netze; Überprüfungs Recht

Die angeschlossenen Gemeinden verpflichten sich, ihre Kanalisations Betze jederzeit in fachgemässem Zustand zu erhalten und Störungen, welche den Betrieb der verbandseigenen Anlagen gefährden oder beeinträchtigen könne, auf eigene Kosten unverzüglich zu beheben. Dem Verbands Vorstand oder den von ihm betrauten Fachleuten steht jederzeit das Prüfungsrecht darüber zu, ob die Gemeinde Kanalisationen und die Abwasser Anlagen der angeschlossenen Betriebe dem vorschrifts mässigen Zustand entsprechen.

Art. 26   Direkt Anschlüsse

Für Direkt Anschlüsse Privater an die Verbands Anlagen - welche ausserhalb des Bau Gebietes nur ausnahmsweise zu gewähren sind - gilt sinngemäss das Kanalisations Reglement der betreffenden Gemeinde, der auch die reglementarischen Gebühren und Beiträge zufallen. Der Verbandsvorstand hat vorgängig der Ausführung solcher Anschlüsse die Bewilligung zu erteilen, welche er im Einzelfall verweigern darf.

Art. 27   Haftung

Die Gemeinden haften für allen Schaden, welcher dem Verband an seinen Anlagen infolge Missachtung von Betriebsvorschriften und dergleichen, sei es unmittelbar oder mittelbar, entsteht.

Art. 28   Begriff Betriebskosten

Als Betriebskosten gelten alle Aufwendungen vom Zeitpunkt der offiziellen Inbetriebnahme der Anlagen, inbegriffen die Rücklagen für Erneuerungen und Verbesserungen. Allfällige Einnahmen sind der Betriebs Rechnung gutzuschreiben.

Art. 29   Verteilung der Betriebskosten und Messung der Abwassermengen

Die Betriebskosten werden auf die Verbands Gemeinden grundsätzlich nach Massgabe der von Ihnen jährlich bei Trockenwetter zugeleiteten Abwasse Mengen verrechnet. Die zugeleitete Abwassermenge wird durch direkte Messungen ermittelt. Für die Zuleitung von besonders stark verschmutzten Abwässern kann die betreffende Gemeinde zusätzlich belastet werden.

F   Verbandshaushalt und Rechnungswesen

Art. 30   Ordentliche Rechnung

Die ordentliche Rechnung ist so zu gestalten, dass sie eine klare Grundlage für die Verlegung der Betriebskosten bildet. Zu diesem Zwecke hat der Verbandsvorstand einen verbindlichen Kontenplan aufzustellen, der je nach Bedürfnis durch Beschluss des Vorstandes für das nächstfolgende Betriebsjahr geändert werden kann.

Art. 31   Rechnungsjahr Fälligkeit der Beiträge

Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember. Der Verbandsvorstand orientiert die Gemeinderäte der Verbandsgemein-den jeweils bis zum 31. Januar über den voraussichtlichen Anteil an den Kosten des laufenden Jahres. Die Verbandsgemeinden haben ihre Anteile innert 60 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Ab Verfalltag wird ein Verzugszins von 5% berechnet.

Art. 32   Beschaffung der Geldmittel

Die Geldmittel für die Erfüllung der Verbandsaufgaben werden vom Verband beschafft, der seinerseits die erforderlichen Bau- und Betriebskredite aufnimmt. Es ist den Verbandsgemeinden freigestellt, dem Verband im Rahmen seines Geldbedarfes Vorschüsse oder Darlehen zu gewähren, die zum Satz der schwyzerischen Kantonalbank für Gemeindedarlehen zu verzinsen sind.

G   Kündigung- und Liquidationsbestimmung

Art. 33   Austritt aus dem Verband

Die Verbandsgemeinden können nach Ablauf von 25 Jahren seit Inkrafttreten dieser Statuten unter Wahrung einer fünfjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verband austreten. Mit dem Austritt fällt jeder Anspruch am Verbandsvermögen dahin. Erwächst dem Verband, bzw. den verbleibenden Verbandsgemeinden aus dem Austritt einer Gemeinde ein erheblicher finanzieller Nachteil, so hat die ausscheidende Gemeinde dem Verband eine entsprechende Austrittsentschädigung zu leisten, deren Höhe im Streitfall gemäss Art. 35 dieser Statuten und Art. 68 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz vom 18. Juli 1951 im Verwaltungsprozess festgelegt wird.

Art. 34   Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes ist nur mit Zustimmung der Gemeinde Versammlungen sämtlicher Verbandsgemeinden möglich. In diesem Fall werden die Liquidationsanteile der Verbands Gemeinden entsprechend ihrer Beteiligung an den Bau- und Anschaffungs Kosten festgesetzt. Streitigkeiten über die Auflösung und die Durchführung der Liquidation werden nach Art. 35 der Statuten ebenfalls im Verwaltungs Prozess entschieden.

H   Schlussbestimmung

Art. 35   Streitigkeiten

Allfällige Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden, sowie zwischen den Verbandsgemeinden unter sich, die sich aus diesen Statuten ergeben, sind auf dem Wege des Verwaltungsprozesses nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 68 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz vom 18. Juli 1951 zu erledigen.

Art. 36   Aufsichtsrecht

Die Anlagen unterstehen der technischen Aufsicht des Regierungsrates und der ihm hiezu unterstellten Instanzen gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes vom 5. April 1960 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16.03.1955.

Art. 37   Abänderungs- oder Ergänzungsvorbehalt

Diese Statuten können mit Zustimmung der Gemeindeversammlungen sämtlicher Verbandsgemeinden unter dem Vorbehalt der regierungsrätlichen Genehmigung jederzeit abgeändert, oder durch Zusatzvereinbarungen ergänzt werden.

Art. 38   Beitritt weiterer Gemeinden; Abschluss von Anschlussverträgen

Der Beitritt weiterer Gemeinden zum Zweckverband bedarf der Zustimmung der Gemeinde Versammlung beider angeschlossenen Gemeinden und der Genehmigung der entsprechend abgeänderten Statuten durch den Regierungsrat. Der Verband kann jederzeit von sich aus mit andern Gemeinden oder Körperschaften ausserhalb oder innerhalb des Kantons Schwyz, ohne dass diese Mitglieder des Zweckverbandes werden, so genannte Anschlussverträge abschliessen, wodurch den Anschliessenden bestimmte Benutzungsrechte an den Verbandsanlagen zugebilligt werden. Der Anschluss darf nur gegen Entgelt erfolgen.

Art. 39   Kanalisations Reglemente der Gemeinden

Die Kanalisations Reglemente der Gemeinden dürfen nichts enthalten, was den durch den Zweckverband erlassenen Vorschriften zuwiderläuft.

Art. 40   Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gemeinde Versammlungen der Verbands Gemeinden und der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Lachen, Sonntag, 16. Oktober 1966

Genehmigt von den Gemeinden:

Altendorf

Lachen

Galgenen

Schübelbach

Wangen

Genehmigt vom Regierungsrat des Kanton Schwyz am Mittwoch, 9. November 1966